Gerangel um Streusalz bei Glätte, mit Rechtslage, Chronologie, der BZ-Pressestimme und dem Inhalt des neuen Antrags zur Änderung des Berliner Straßenreinigungsgesetzes
Hier ist das „Hickhack“ einmal sauber auseinandergezogen – mit Rechtslage, Chronologie und dem Inhalt des neuen Antrags Drucksache 19/2933.
1) Was gilt in Berlin grundsätzlich?
A) Öffentlicher Straßenraum (Gehwege/Fahrbahnen)
B) Privatgrundstücke (außerhalb StrReinG-Anwendungsbereich)
C) Wichtiger Praxis-Hinweis (warum viele Bürger durcheinander kommen)
Berlin kommuniziert teils verkürzt „Salz verboten“. Tatsächlich ist es:
2) Was ist in 2026 passiert? (die „Verbot → erlaubt → wieder verboten“-Sequenz)
30.01.2026 – Allgemeinverfügung: kurzfristige Lockerung
Die Senatsverwaltung hat am 30.01.2026 per Allgemeinverfügung wegen „akuter Notlage“ bei „außergewöhnlicher … extremer Glätte“ Folgendes angeordnet:
03./04.02.2026 – Verwaltungsgericht: Stopp der Allgemeinverfügung
Der NABU hat im Eilrechtsschutz angegriffen – und das VG Berlin hat dem Eilantrag stattgegeben:
04.02.2026 – Politische Reaktion
Senatorin Ute Bonde sagt sinngemäß: Das Gericht zeige, dass jetzt der Gesetzgeber eine Ermächtigungsgrundlage schaffen müsse (sie fordere das seit 12. Januar).
3) Was will der Antrag Drs 19/2933 ändern?
Der Antrag von CDU und SPD (04.02.2026) will im Straßenreinigungsgesetz einen neuen § 10a einfügen. Kernpunkte:
(1) Rechtsgrundlage für zeitlich befristete Ausnahmen vom Salzverbot
Die zuständige Senatsverwaltung soll ermächtigt werden, abweichend von § 3 Abs. 8 „zeitlich begrenzte Abweichungen“ zuzulassen, wenn
Begründung im Antrag: In extremen Lagen (Eisregen/Blitzeis/langanhaltende extreme Glätte) könne die strikte Anwendung des Verbots die Verkehrssicherheit gefährden; §10a solle „flexibel und verhältnismäßig“ Handeln ermöglichen.
(2) Zuständigkeit/Ersatzvornahme in solchen Lagen zur Senatsverwaltung
Wenn das Land Berlin von §10a(1) Gebrauch macht, soll die Kompetenz zur Ersatzvornahme (auf Kosten Pflichtiger) von den Bezirken auf die Senatsverwaltung übergehen; Bezirke können zur Unterstützung angewiesen werden.
(3) Notfalls komplette Übernahme des Winterdienstes (Kosten beim Pflichtigen, Ausführung durch BSR)
Wenn (1) und (2) nicht reichen, soll das Land Berlin in solchen Lagen den Winterdienst ganz/teilweise übernehmen können – auf Kosten des Pflichtigen; die Tätigkeiten sollen dann der BSR obliegen.
4) Warum ist das nicht nur „Meinungswechsel“, sondern ein Kompetenz-/Rechtsproblem?
Das Muster ist ziemlich lehrbuchhaft:
5) Praktischer Teil: Was hilft Bürgern bei „Eisplatte“ wirklich?
Unabhängig von der politischen Debatte ist der wichtigste Hinweis (BSR) sehr handfest:
Links zum Nachlesen (ausgeschrieben):
Antrag CDU/SPD (Drs 19/2933): https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/d19-2933.pdf
Berlin Umweltinfo (Streusalz): https://www.berlin.de/umwelt/themen/natur-pflanzen-artenschutz/artikel.164455.php
BSR Winterdienst: https://www.bsr.de/winterdienst
BZ https://www.bz-berlin.de/meinung/kolumne/kolumne-mein-aerger/spd-salz