Steuerliche Änderungen im Jahr 2025
Das im Jahre 2024 verabschiedete Jahressteuergesetz regelt die Änderungen im Jahr 2025.
Für die Lohnsteuerfreibeträge gelten zwei neue Fristen: Arbeitnehmer haben einen Monat mehr Zeit, eine Lohnsteuer-Ermäßigung für das folgende Jahr zu vereinbaren; statt dem 1. Oktober gilt nun die Frist 1. November (§ 39a Abs. 2 EStG). Außerdem kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b Abs. 4 EStG bei dauerndem Getrenntleben der Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag gebildet werden (§ 39a Abs. 1 EStG). Dies gilt ab 06.12.2024, dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Die Steuerbefreiung für kleine Solaranlagen gilt durch die Neufassung des § 3 Nr. 72 EStG (Einkommensteuergesetz) jetzt in gleicher Weise für private Wohnhäuser wie für unternehmenseigene Gebäude; für letztere war die Maximalleistung der PV-Anlage bisher halb so hoch. Jetzt liegt sie einheitlich bei 30 Kilowatt (peak) für jede Wohn- oder Gewerbeeinheit. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft gilt eine Höchstgrenze von 100 kW (peak).
Durch eine Neufassung des § 67 Satz 1 EStG wird die elektronische Beantragung des Kindergeldes zum Normalfall, eine schriftliche Beantragung ist i. d. R. weiterhin möglich. Zudem wird der Anteil der Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren, der nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, von zwei Dritteln auf 80 % heraufgesetzt; der Jahreshöchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 €. Dies gilt ab 06.12.2024.
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